Die Gründe für eine Privatinsolvenz, den sogenannten Privatkonkurs, sind so vielfältig wie die Menschen selbst. Unerwartete Veränderungen im persönlichen Umfeld oder einfach ein falscher Umgang mit Geld und anderen wirtschaftlichen Mitteln sind häufige Gründe, die zu einer immensen Verschlechterung der eigenen Finanzlage führen können.
Der Weg aus den Schulden ist aber dennoch immer gleich. Die wichtigsten Informationen, Hinweise, Tipps und was sie sonst noch zum Thema Privatkonkurs in Österreich wissen müssen, erfahren sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen – was den Privatkonkurs ausmacht
Die Begriffe Privatinsolvenz und Privatkonkurs werden synonym verwendet. Beide beschreiben eine Lage, in welcher eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und keine eigne wirtschaftliche, d. h. selbständige, Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Tipp: Um jederzeit aktuelle Informationen zum Thema Privatkonkurs in Österreich im Oktober 2024 zu erhalten ist es sinnvoll, sich neben den Details zu hier auch in Fachzeitschriften, anderen Blogs und Webseiten sowie Nachrichtenquellen zu informieren, um am Laufenden zu bleiben!
Wichtig: Aktuelle rechtliche Änderungen beim Privatkonkurs & Details beachten und sich von Profis wie z.B. Rechtsanwälten/Konkursanwälten beraten lassen!
Um in diesem Fall einen langfristigen Weg aus den Schulden zu finden, wurde das Insolvenzverfahren geschaffen. Ursprünglich war es allein Unternehmen vorbehalten. Diesen sollte im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Möglichkeit gegeben zu werden auch gegen den Willen der Gläubiger von ihren Schulden befreit zu werden. Im Jahr 1995 wurde das Insolvenzverfahren in Österreich auch für Privatpersonen geöffnet, indem das sogenannte Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde. Auch in Deutschland besteht mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein nahezu identisches Verfahren.
Eingeleitet wird der Privatkonkurs durch einen Antrag des Schuldners oder Gläubigers, welcher die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens begehrt. Die Antragstellung hat jedoch nicht später als 60 Tage nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu erfolgen. Voraussetzung zur Eröffnung des Verfahrens ist, dass der Antragsteller nachweist, dass ein sogenannter außergerichtlicher Vergleich erfolglos war. Zudem muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegen.
Der außergerichtliche Vergleich
Beim außergerichtlichen Vergleich handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die vorsieht, dass die Forderungen des Gläubigers entsprechend der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekürzt werden. Dem Grunde nach stimmt der Gläubiger hiermit zu, dem Schuldner einen Teil der Schuld zu erlassen, um zu verhindern, dass es zur Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens kommt, in welchem er eventuell seine Ansprüche vollständig verliert.
Das Vermögensverzeichnis des Schuldners
Der Schuldner hat von Gesetzes wegen ein vollständiges und der Wahrheit entsprechendes Vermögensverzeichnis aufzustellen, um die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu erleichtern. Hierdurch soll das Insolvenzverfahren des Schuldners planbarer gemacht und der Umfang desselbigen bestimmt werden.
Der Zahlungsplan
Beim Zahlungsplan handelt es sich um eine Art „erleichtertes“ Sanierungsverfahren ohne Mindestquote. Es obliegt dem Schuldner, seine Rückzahlungen zumutbar zu machen und auf Raten zu bezahlen. Innerhalb von sieben Jahren müssen die im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungen allerdings abgeschlossen sein.
Obwohl der Schuldner eine Quote grundsätzlich frei wählen kann, sollte die Rückzahlungsquote zumindest 10 % erreichen, da die Praxiserfahrung zeigt, dass die Gläubiger sonst dazu neigen, ihre Zustimmung zu verweigern, was den Gang des Verfahrens blockieren kann, da eine Zustimmung der Gläubiger vorgesehen ist.
Plan B – Das Abschöpfungsverfahren
Wenn kein Zahlungsplan zustande kommt, weil z. B. die Gläubiger aufgrund einer zu geringen Rückzahlungsquote ihr Zustimmung verweigern, kommt es zum Abschöpfungsverfahren. Dieses sieht keine im Voraus bestimmte Quote vor, sondern eine gerichtliche Entscheidung, welche von allen Gläubigern hinzunehmen ist. Im Gegenzug dazu wird der Schuldner verpflichtet, für die nächsten sieben Jahre einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Rückzahlungen an die Gläubiger so gut wie möglich abzusichern.
Das Abschöpfungsverfahren sieht vor, dass sämtliche pfändbaren Bestandteile des Einkommens bzw. Vermögens des Schuldners an einen Treuhänder abgetreten werden- Die Abtretungspflicht des Schuldners schließt auch überraschende Erbschaften oder Schenkungen mit ein, sodass diesem für die nächsten sieben Jahre nur das Existenzminimum verbleibt. Der Treuhänder sammelt das Einkommen und verteilt es jährlich an alle Gläubiger.
Innerhalb von sieben Jahren sollen auf diese Weise eine Rückzahlungsquote von mindestens 10 % erreicht sowie die Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens gedeckt werden. Ist dies der Fall, wird das Gericht die Restschuldbefreiung erteilen. Andernfalls kommt es zu einer erneuten Fristverlängerung von drei Jahren. Eine frühere Erteilung der Restschuldbefreiung ist allerdings auch möglich, sofern bereits nach drei Jahren eine Rückzahlungsquote von 50 % der Zahlungsforderungen erreicht wird.
Der Privatkonkurs ist eine nicht zu unterschätzende Belastung für den Schuldner
Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Leben des Schuldners sind nicht zu unterschätzen. Der Privatkonkurs sollte deshalb wirklich der allerletzte Ausweg sein.
Der Schuldner gegen den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist hinsichtlich seiner Bonität und seiner gesellschaftlichen Stellung gebrandmarkt. So sind die Möglichkeiten eines Kontowechsels stark beschränkt und die Inanspruchnahme von Krediten (auch in Zukunft, d. h. nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahren) nahezu unmöglich.
Zudem hat die Bestellung des Treuhänders massive Folgen für die Selbständigkeit und Freiheit des Schuldners. Dieser kann für die Dauer des Verfahrens nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen und ist damit in seiner Entscheidungsfreiheit stark beschränkt. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung muss ein Leben am Existenzminimum geführt werden. Sobald sich die eigene finanzielle Situation also zunehmend verschärft, sollte frühzeitig die Hilfe von Schuldnerberatungen und ähnlichen Institutionen in Anspruch genommen werden, um den Privatkonkurs noch zu vermeiden.
In der Studie http://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/6/7/1/CH2247/CMS1229355722213/privatkonkurs_-_kurzfassung.pdf werden aktuelle Erkenntnisse zum Thema Privatkonkurs erläutert.
Schreibe einen Kommentar