Der Unterhalt und die Alimente in Österreich sind in Ihrer Summe und in Ihren Feinheiten ein sehr komplexes Themengebiet. Der nachfolgende Text soll dem Leser eine Möglichkeit bieten grundlegende Fragen zum Unterhaltsrecht zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Alimente und was ist Unterhalt in Österreich?
Der rechtliche Begriff „Unterhalt“ unterscheidet sich per Definition stark von dem Begriff der „Alimente“. Während bei der Bezeichnung des Unterhalts die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Individuums ganz oder nur teilweise sicherzustellen verstanden wird, leitet sich der Begriff der Alimente aus dem lateinischen Wort alimentum, zu deutsch Nahrungsmittel/ Unterhaltszahlungen, ab.
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Hierbei wird bei der Bezeichnung Unterhaltsleistung ganz deutlich die Form der finanziellen Unterstützungen verstanden.
Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form von Alimenten legitimiert sich hierbei entweder durch vertragliche Vereinbarungen, exemplarisch sind hierbei Eheverträge genannt, oder Kraft Gesetzes, in Form einer verwandtschaftlichen Beziehung.
Rechtliche Grundlagen zur Regelung des Unterhalts finden sich im Familienrecht Österreich.
Das Familienrecht regelt drei wichtige rechtliche Bestandteile. Zum einen das Eherecht und das Kindschaftsrecht sowie die sogenannte Obsorge einer anderen Person. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet hierzu das Fundament der familienrechtlichen Bestimmungen.
Welche Arten von Unterhalt gibt es in Österreich?
In der Praxis unterscheidet der Staat Österreich zwischen folgenden 5 Arten von Empfängern des Unterhalts:
- Kindsunterhalt (ggü. dem Kind)
- Unterhalt ggü. Partnern
- Elternunterhalt
- Unterhalt ggü. Sonstigen Familienmitgliedern
- Unterhalt für Individuen für die man erziehungsberechtigt ist
Der folgende Text fokussiert sich nun ausschließlich auf die Form des Unterhalts in Geldleistungen im Bereich des Kindsunterhalts.
Wenn ein Elternteil nicht mit seinen Kindern/ Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, so existiert für diesen Elternteil eine Pflicht zur Unterhaltsleistungen in Form von Geldunterhalt.
Dieser Geldbetrag soll nun ausschließlich der sogenannten Bedürfnisdeckung des Kindes zu gute kommen und wir dem anderen Elternteil ausbezahlt. Im Falle, dass der Anspruch auf Alimente auch nach der Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus existiert, z.B. aufgrund eines Studiums, so muss der zur Zahlung Verpflichtete die Geldleistung direkt an den Begünstigten ausbezahlen.
Wie gestaltet sich die Höhe und die Berechnung der Alimente?
Grundsätzlich gibt es eine Reihe fester Parameter und Ausnahmeregelungen, wie die Luxus- oder Playboygrenze , die die letztendliche Höhe des Kindsunterhalts festlegen.
Der Gesetzgeber orientiert sich bei der eigentlichen Höhe des Unterhalts thematisch sowohl an der Leistungsfähigkeit der Eltern (z.B. Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage) sowie dem Bedarf des Kindes (z.B. Alter, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeit-en). Generalisierend gilt die Vereinfachung: Je mehr Einkommen, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Eine genaue Höchstgrenze für den Kindesunterhalt gibt es jedoch nicht.
Die Elternteile müssen dafür sorge tragen, mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zum Unterhalt des Kindes angemessen beizutragen. Man spricht hierbei fachlich auch von der Anspannungstheorie.
In Österreich zählt man folgende Arten des Unterhaltsbedarfs, die als Regelbedarf des Kindes bezeichnet werden und mit den Unterhaltszahlungen ausreichend abgedeckt sein müssen:
Unterkunft/ Nahrungsmittel/ Bekleidung/ Unterricht respektive Erziehung/ Taschengeld/ Freizeitgestaltung
Bedarfe, die über den Regelbedarf hinausgehen, wie spezielle Ausbildungskosten oder besondere medizinische Behandlungen müssen auch anteilig von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil übernommen werden.
Wie erfolgt die Berechnung der Unterhaltshöhe?
Als allgemeine Grundlage ist hierbei die Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens zu erwähnen. Man unterscheidet 3 Kategorien von Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung:
Die Gruppe der unselbstständigen Erwerbstätigen, die Gruppe selbstständig Erwerbstätiger und die Arbeitslosen:
a) Gruppe der unselbstständigen Erwerbstätigen
Arbeiter (m/w), Angestellte (m/w) und Beamte (m/w) gehören zur Gruppe der unselbstständigen Erwerbstätigen. Bei Ihnen ist das monatliche Nettoeinkommen nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen die Grundlage. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein mögliches 13. oder sogar 14. Monatsgehalt, respektive andere monetäre Gratifikationen auf 12 Monate verrechnet werden.
b) Gruppe der selbstständigen Erwerbstätigen
Bei selbstständig Erwerbstätigen ist grundsätzlich der erwirtschaftete betriebliche Reingewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zur Berechnung die Grundlage. Sollten die Reingewinne jährlich sehr starken Schwankungen unterliegen, findet ein Durchschnittsprinzip Anwendung.
c) Gruppe der Arbeitslosen
Hierbei gilt als Bemessungsgrundlage die Arbeitslosenunterstützung.
Die österreichische Rechtsprechung hat zur Berechnung des Kindsunterhalts folgende Prozentsätze aufgeführt:
Alter des Kindes und Prozentsatz
- 0 bis 6 Jahre 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
- 6 bis 10 Jahre 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
- 10 bis 15 Jahre 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
- Ab 15 Jahren 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern können folgende Prozentsätze abgezogen werden:
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 Prozent
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozent
Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen Zwischen 0 und 3 Prozent
Beispiel:
Monatliches Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,- € / Unterhalt für zwei Kinder: 4 Jahre und 17 Jahre alt
Mutter hat eigenes Einkommen.
Beispielberechnung:
Unterhalt 4-jährige Kind: 14% (16% abzüglich 2% aufgrund Unterhaltspflicht gegenüber dem 17 jährigen Kind, über 10 Jahre alt) von 2.000,- €: Barunterhaltsanspruch = 280,00 €
Unterhalt für das 16-jährige Kind: 21% (22%, minus 1% da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind unter 10 Jahre alt) von 2.000,- €: Barunterhaltsanspruch = 440,00,- €.
Wann genau endet der Unterhaltsanspruch?
In diesem Themengebiet ist grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im Mittelpunkt. Das letztendliche Alter ist kein bindendes Kriterium. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die sogenannte Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Schul-/ oder Berufsausbildung erlangt ist.
Sollte nach Beendigung des Studiums oder der Ausbildung eine Zeit der Arbeitsplatzsuche folgen. So ist dies als legitim einzustufen. Jedoch ist das Kind dazu verpflichtet aktiv zu suchen und zumutbare Arbeiten anzunehmen.
Eine weitere Beendigung der Unterhaltspflicht eines Elternteils kommt durch die Heirat des Kindes, dass in der Regel dann Volljährig ist zustande. Die Unterhaltspflicht geht hierbei an den Ehepartner über.
Muss eine richterliche Festlegung der Alimente erfolgen?
Abweichend zu den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Kindsunterhalt, gibt es noch die Alternative der freiwilligen Alimentationszahlungen. Hier können sich die Elternteile im gegenseitigen Einvernehmen ohne richterliche Anordnung außergerichtlich auf Unterhaltsansprüche einigen.
Sollte es im Nachhinein zu Zahlungsproblemen kommen, gibt es jedoch noch immer die Möglichkeit einen Unterhalsvorschuss zu beantragen. Der Staat finanziert die Unterhaltsleistungen vor und nimmt den sich im Verzug befindenden Zahlungspflichtigen in Regress.
Quellen und weitere Informationen:
http://www.frauenberatenfrauen.at/recht/unterhalt.html
http://www.kija.at/a-z/familie-selbstbestimmung/245-aufenthalt-ausziehen-unterhalt
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php (Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt)
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