Ist ein arbeitsbedingter Umzug oder auch ein Wechsel der Wohnung aufgrund familiärer Gegebenheiten notwendig, so muss für die gemieteten Räume der Mietvertrag gekündigt werden.
Dabei gilt es in Österreich jedoch einige Dinge zu beachten, sodass dieser Schritt komplikationslos vonstattengeht. Dazu gehört neben einem wirksamen Schreiben auch das Beachten der Kündigungsfristen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzlich geregelte Kündigung der Wohnung
In Österreich wird die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter durch das Gesetz bestimmt. Dabei gilt es zu wissen, dass vom Vermieter der Vertrag nur dann aufgelöst werden kann, wenn die Kündigungsgründe auch laut Gesetz erfüllt sind. Dazu gehört etwa ein erheblich zu spätes Bezahlen der Miete oder auch das mutwillige Beschädigen der Wohnung durch den Mieter.
Im Vergleich dazu hat es der Mieter erheblich leichter.
Tipp: Um jederzeit aktuelle Informationen zum Thema Mietvertrag kündigen in Österreich im September 2024 zu erhalten ist es sinnvoll, sich neben den Details zu hier auch in Fachzeitschriften, anderen Blogs und Webseiten sowie Nachrichtenquellen zu informieren, um am Laufenden zu bleiben!
Dieser muss sich zwar auch an gegebene Fristen und Gesetze halten, jedoch kann hier die Wohnung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Vertrag für die Wohnung oder das Haus nur durch den Hauptmieter gekündigt werden kann. Dieser muss die Kündigung stets bei der zuständigen Hausbetreuung einreichen und dabei bestehende Fristen beachten.
- Kündigung durch das österreichische Gesetz geregelt
- Kündigung durch den Vermieter erfordert gesetzlich geregelte Gründe
- Kündigung durch den Mieter ist mit Beachten der Fristen jederzeit möglich
Die Kündigungsfrist für den Mietvertrag
Bei der Kündigungsfrist gibt es verschiedene Varianten, die je nach Mietvertrag unterschiedlich sind. Die am weitesten verbreitete Methode ist der Vermerk im Mietvertrag. In diesem wird erwähnt, wie lange die Kündigungsfrist anhält. Ist hier jedoch keine Eintragung über diese Information zu finden, so gilt das österreichische Gesetz. Dieses schreibt vor, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Liegt jedoch ein befristeter Vertrag vor, so muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gerechnet werden.
Sollten aus finanziellen Gründen diese Zeiträume nur schwer überbrückt werden können, so kann stets das Gespräch zum Vermieter gesucht werden. Wird diesem die Lage erläutert, so kann in vielen Fällen eine Vereinbarung getroffen werden.
Bei einer gesetzlich geregelten Kündigungsfrist tritt die First in Österreich stets zum 1. des Monats in Kraft. Wird die Kündigung also etwa am 8. Mai eingereicht, so beginnt die Kündigungsfrist erst am 1. Juni.
Das Ende des Mietvertrages ist somit also am 30. Juni besiegelt. Damit sich der Mieter in diesem Punkt in Sicherheit wiegen kann, ist unbedingt der Kontakt zu Hausverwaltung herzustellen. Dieser Punkt sollte mit einem Ansprechpartner abgeklärt werden, sodass hier Klarheit herrscht.
- individuelle Kündigungsfrist bei entsprechendem Vermerk im Mietvertrag
- 1 Monat Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen
- 3 Monate Kündigungsfrist bei befristeten Mietverträgen
- Kündigungsfrist tritt meist zum 1. des folgenden Monats in Kraft
Können Investitionsansprüche geltend gemacht werden?
Bei einer gemieteten Wohnung können Investitionsansprüche gestellt werden. Dies ist immer dann möglich, wenn eine erhebliche Verbesserung des Wohnzustands erreicht wurde. Diese Verbesserung muss auch in Zukunft von Nutzen sein. Dazu gehören etwa Einbauküchen und Schränke, verbesserte Stromleitungen oder andere gröbere Umbauten. Welche Punkte hier inbegriffen sind, ist im §10 des Mietvertrages nachzulesen.
Dennoch gibt es einige Hausverwaltungen, die auf etwaige Investitionsansprüche keine Rücksicht nehmen. Dies muss jedoch im Mietvertrag vermerkt sein. Eine Ausnahme in diesem Fall wäre ein Nachmieter, der die Ansprüche für den Vermieter übernimmt.
- Investitionsansprüche möglich bei erheblicher Verbesserung der Wohnung
- Möglichkeit von Investitionsansprüchen muss im Mietvertrag vermerkt sein
Wichtige Punkte des Kündigungsschreibens
Um den Mietvertrag wirksam zu kündigen, ist in jedem Fall ein Schreiben einzureichen. So wird vom Mieter ein formloser Text erstellt, der entsprechend datiert ist. Dieser kann entweder als Brief (Einschreiben) an die Hausverwaltung geschickt werden, oder direkt bei der Hausbetreuung vor Ort abgegeben werden.
Ein wichtiger Punkt ist das Verlangen des Eingangsstempels. Dieser ist eine Sicherung für den Mieter, dass das Schreiben abgegeben wurde. Aus diesem Grund muss der Brief auch als Einschreiben bei der Post versendet werden. Erhält der Versender nach wenigen Tagen keine Rückmeldung seitens der Hausverwaltung, so sollte mit dieser Kontakt aufgenommen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass das Schreiben tatsächlich angekommen ist und nicht auf dem Postweg versehentlich verloren ging. Mit diesem Schritt wird eine unerwünschte Verzögerung der Kündigung verhindert.
Was tun, wenn noch immer offene Fragen vorherrschen?
Sollten trotz des Ratgebers noch nicht alle Fragen geklärt sein oder wird eine individuelle Auskunft gewünscht, so kann sich der Mieter an den österreichischen Mieterschutz wenden. Diese Vereinigung hilft bei allen Fragen rund um die Kündigung einer Wohnung weiter. Hier kann auch um Hilfe bei der Erstellung einer rechtskräftigen Kündigung gefragt werden.
Schreibe einen Kommentar