Der Weg zur Arbeit erfordert nicht nur viel Geduld, sondern auch viel Geld. Damit der Arbeitnehmer in Österreich nicht auf den Kosten, welche durch die Anfahrt zum Arbeitsplatz sitzen bleibt, wurde vor Jahren die sogenannte Pendlerpauschale eingeführt.
Die Pendlerpauschale unterstützt jene Arbeiter und Angestellte, welche aufgrund ihres Wohnsitzes einen langen Weg zum Arbeitsplatz besitzen. Obwohl die Einführung der Pendlerpauschale schon länger her ist, werden die Regelungen dieser fast jährlich erneuert. 2016 ist eines dieser Jahre, bei denen die Pendlerpauschale angepasst wurde. Seit diesem Jahr sind vor allem Änderungen bei den Steuern aktiv.
Tipp: Um jederzeit aktuelle Informationen zum Thema Pendlerpauschale in Österreich im März 2025 zu erhalten, ist es sinnvoll, sich neben den Details zu hier auch in Fachzeitschriften, anderen Blogs und Webseiten sowie Nachrichtenquellen zu informieren, um am Laufenden zu bleiben!
Inhaltsverzeichnis
Der Zweck der Pendlerpauschale März 2025
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin besitzen in Österreich das Recht, die sogenannte Pendlerpauschale zu empfangen. Diese soll vor allem dazu dienen, für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz aufzukommen.
Die maximale Höhe für die große Pendlerpauschale liegt hierbei bei 306 € monatlich für Strecken über 60 Kilometern. Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel gilt für den Empfang der „großen“ Pendlerpauschale als nicht zumutbar.

Wer weit entfernt von seinem Arbeitsplatz lebt, ist durch den Weg zur Arbeit finanziellen Belastungen ausgesetzt. An diesem Punkt springt die Pendlerpauschale ein. Je nach Distanz zwischen Arbeitsort und Wohnort bzw. je nachdem, ob für den Weg öffentliche Verkehrsmittel benützt werden können oder ein Auto verwendet werden muss, ist die Pendlerpauschale niedrig oder hoch. Um die Pendlerpauschale in Österreich zu bekommen, gibt es bis dato zwei Wege.
Bei der ersten Methode kann diese direkt beim Arbeitgeber beantragt und somit eine monatliche Auszahlung ermöglicht werden. Die andere Methode benötigt die Arbeitnehmerveranlagung.
Diese ist stets am Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres durchzuführen. Bei dieser Methode erfolgt die Zahlung der Pendlerpauschale immer für das gesamte Jahr. In Österreich existiert jedoch neben der Pendlerpauschale noch eine zusätzliche Fahrtenunterstützung: der Pendlereuro. Für diesen gelten wiederum andere Voraussetzungen wie für die Pendlerpauschale.
Vorraussetzungen zum Erhalt
Die Pendlerpauschale ist hauptsächlich gedacht, für die gesamten Fahrtkosten, welche die Anfahrt zum Arbeitsort ab Wohnsitz verursacht, zu decken. Die Höhe bzw. der generelle Empfang der Pendlerpauschale für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist allerdings von jener Distanz abhängig. Bei einer zu geringen Distanz steht ihm bzw. ihr dieser Fahrtkostenzuschuss nicht zu. Die Pendlerpauschale in Österreich existiert in zwei Kategorien: der großen Pendlerpauschale und der kleinen Pendlerpauschale. 2013 wurde außerdem der Pendlereuro eingeführt. Jedoch ist die Pendlerpauschale nicht ohne Voraussetzungen zu bekommen.
Wann erhalte ich die Pendlerpauschale?
Insgesamt existieren drei Faktoren, welche bestimmen, ob eine Pendlerpauschale zusteht oder nicht. Der erste Faktor sieht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn diese benützt werden können, gelten andere Regelungen, als wenn nicht. Dementsprechend wird geschaut, ob die Benützung dieser zumutbar sowie möglich ist. Des Weiteren ist das zeitliche Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum wichtig. Zudem wird als Wohnsitz jener Ort angesehen, an welchem der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtige seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz besitzt, sprich gemeldet ist.
Bei mehreren Wohnsitzen wird der Familienwohnsitz als Hauptwohnsitz angesehen. Falls mehrere Wege existieren, auf welchen die Distanz vom Wohnsitz zum Arbeitsort zurückgelegt werden kann, wird immer die kürzeste Zeitdauer bei der Berechnung der Pendlerpauschale herangezogen. Die Wegstrecke, welche sich aus öffentlich zugänglichen Flächen, zugleich den entsprechenden Beförderungsmitteln, ergibt, dient hierbei als Berechnungsbasis. Der Arbeitsbeginn bei der Berechnung ist der Wohnsitz, das Arbeitsende hingegen der Arbeitsort.
Regelungen bei Karenz & Krankenstand
Die volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn an mindestens elf Tagen im Kalendermonat die Arbeitsstätte vom Wohnsitz aus besucht werden muss. Seit 2013 wurde die Pendlerpauschale auch Teilzeitkräften zugesprochen. Ihnen stehen ein bzw. zwei Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale zu, wenn sie auch nur ein- bis zweimal die Woche die Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort zurücklegen müssen. Arbeitnehmer, welche zwischen acht und zehn Tagen pro Kalendermonat die Distanz zwischen Arbeitsort und Wohnstätte bewältigen müssen, bekommen zwei Drittel der entsprechenden Pendlerpauschale. Wenn die Strecke an mindestens vier, aber zugleich maximal sieben Tagen zurückgelegt werden muss, darf immerhin noch ein Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale empfangen werden. Wenn der Fall eines ganzjährigen Krankenstandes oder einer Karenz inklusive Beschäftigungsverbot eintritt, wird der Empfang der Pendlerpauschale ausgesetzt. Ebenfalls andere Regelungen treten in Kraft, wenn der Krankenstand oder der Urlaub einen gesamten Kalendermonat oder den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum betrifft.
Kleine vs große Pendlerpauschale März 2025
Die kleine Pendlerpauschale steht allen Pendlern zu, welche mindestens 20 Kilometer ohne Aufrundung von ihrem Arbeitsort entfernt wohnen. Diese Distanz kann dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Zudem ist diese Benutzung zumutbar. Da jedoch bei einer größeren Distanz auch mehr Fahrtkosten auftreten, wurde für die kleine Pendlerpauschale eine dreifache Einteilung eingeführt. Die erste Einteilung sieht eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern, jedoch maximal 40 Kilometer vor. 2016 bekommen Pendler für diese Distanz 58 Euro monatlich ausbezahlt. Zwischen 40 und 60 Kilometer dürfen sich Pendler über 113 Euro monatlich freuen. Ab einer Distanz von über 60 Kilometer wirkt die Einteilung einheitlich für alle weiteren Strecken. Empfänger der Pendlerpauschale bekommen für diese Distanz 168 Euro pro Monat.
Der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Pendlerpauschale in Österreich liegt in der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die große Pendlerpauschale steht bereits ab einer Distanz von zwei Kilometern ohne Aufrundung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort zu. Sie tritt allerdings dann in Kraft, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weder möglich noch zumutbar ist. Da die erste Distanz hier bereits bei mindestens zwei Kilometern beginnt, wurde für die große Pendlerpauschale eine vierfache Einteilung eingeführt.
Ab einer Distanz von zwei bis maximal 20 Kilometern werden monatlich 31 Euro gutgeschrieben. Zwischen 20 und 40 Kilometern stehen jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin monatlich 123 Euro zu. 214 Euro werden jenen Arbeitnehmern zugesprochen, welche eine Distanz von 40 bis 60 Kilometern zurücklegen müssen. Ab einer Distanz von über 60 Kilometern wird wieder ein Fixbetrag für alle höheren Distanzen angesetzt. Empfängern stehen pro Monat 306 Euro zu.
Neuerungen im Jahr 2016
Die Pendlerpauschale hat direkten Einfluss auf die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Existiert ein positiver Bescheid, also darf die Pendlerpauschale erhalten werden, wird hingegen die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert. Durch die infolge tretende Neuberechnung der Lohnsteuer werden so Steuern gespart. Das jeweilige Ersparnis hängt hingegen wiederum vom Grenzsteuersatz ab. Dadurch, dass eine Steuerreform im Jahr 2016 in Österreich durchgesetzt wurde, bekommen Pendlerpauschalenempfänger noch mehr Steuerersparnisse zu spüren. Pendlerpauschalenempfänger erhalten seit Anfang 2016 eine größere Steuergutschrift, welche maximal 500 Euro pro Jahr ausmachen kann. Die Ersparnis bemerken allerdings nur Steuerpflichtige. Kleinverdiener sind von der Ersparnis nicht betroffen. Die SV-Beträge dienen als Sichtfaktor für all jene, welche das Ergebnis der Steuerreform betrachten wollen. Da die Pendlerpauschale mit einem Erstattungsbetrag kommt, kann dieser ebenfalls eingehoben werden. Der maximale Erstattungsbetrag darf nun seit 2016 von 400 auf 450 Euro angehoben werden. Dies gilt auch für das Vorjahr bzw. die Vorjahre.
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