Wenige Themen sind in der arbeitsrechtlichen Praxis so relevant, wie das Thema der Dienstzeugnisse.
Befindet sich ein Mitarbeiter in einem Bewerbungsprozess auf der zumeist dringenden Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis, ist die Vorlage von entsprechenden Dienstzeugnissen von vorangegangenen Arbeitsverhältnissen für den Großteil der Personalentscheider bzw. der neuen potentiellen Arbeitgeber ein unbedingtes Muss.

Jedes Dienstzeugnis eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine sensible Visitenkarte für eine erbrachte Arbeitsleistung eines potenziellen neuen Mitarbeiters.
Der neue Arbeitgeber möchte Rückschlüsse von vergangenen Tätigkeiten auf die zukünftig zu erwartenden Leistungen des Bewerbers schließen, um im Vorfeld optimal abzuwägen, ob der neue Mitarbeiter auch den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Jeder Personalentscheider möchte teure Fehlinvestitionen im Einstellungsprozess vermeiden und gleich DEN RICHTIGEN Arbeitnehmer finden und einstellen.
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Viele Arbeitnehmer beäugen jedoch die Thematik der Dienstzeugnisse mit sehr viel Respekt und sogar Angst. Hat mein Arbeitgeber ein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt? Bin ich zukünftig bei meiner Suche nach einer neuen Beschäftigung damit konkurrenzfähig gegen andere Bewerber? Auf was muss ich genau achten?
Der nachfolgende Artikel soll dem Leser einen Überblick über diese vor allem komplexe und mit vielen Fragen behaftete Thematik bieten.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist ein Dienstzeugnis?
Eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde über ein Arbeitsverhältnis wird auch als Arbeitszeugnis bezeichnet. In Österreich ist die gängige Bezeichnung für ein Arbeitszeugnis Dienstzeugnis.
In einem Dienstzeugnis werden folgende Parameter, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschreiben aufgeführt:
- Allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers
- Genaue Bezeichnung des Arbeitgebers
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, kurz die Dauer der Beschäftigung
- Die Qualifikation und Tätigkeit
Habe ich als Arbeitnehmer in Österreich einen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses?
Hierbei trifft das Arbeitsrecht in Österreich eine klare Aussage, denn grundlegend, hat zunächst jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
Der Arbeitgeber, ist jedoch nicht von Gesetzeswegen dazu verpflichtet ein solches Zeugnis einfach so auszustellen.
Der Mitarbeiter muss vielmehr ausdrücklich und explizit die Ausstellung eines solchen Dokuments von ihm verlangen. Regelmäßige Zeitpunkte für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses, sind neben der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch das Abverlangen eines Zwischenzeugnisses, das auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis beantragt werden kann.
Eine Ausnahme sieht das Arbeitsrecht jedoch bei einem Ausbildungsverhältnis vor. Wenn ein Auszubildender sein Ausbildungsverhältnis vorzeitig auflöst oder ein Ausbildungsverhältnis regulär endet, so muss der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden ohne jegliche Aufforderung ein Dienstzeugnis ausstellen.
Habe ich als Arbeitnehmer ein „qualifiziertes Zeugnis“ zu befürchten?
Nein, ganz allgemein gilt, dass kein Arbeitnehmer in Österreich einen Anspruch besitzt, dass innerhalb des Dienstzeugnisses Angaben zur Qualität der Arbeitsleistung arbeitgeberseitig getätigt werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein sogenanntes „qualifiziertes Zeugnis“ ist nicht existent.
Welche Form muss ein Dienstzeugnis vorweisen?
Das Dienstzeugnis bedarf der Schriftform, zerrissenes Papier oder grobe Fehler in der Rechtschreibung und Orthographie muss der Mitarbeiter jedoch nicht akzeptieren. Die entsprechende Formulierung obliegt jedoch ausschließlich dem Arbeitgeber.
Wie muss ein Dienstzeugnis grundsätzlich aufgebaut sein und wie dürfen Formulierungen gestaltet sein?
Wie bereits texteinführend beschrieben gehören prinzipiell neben personenbezogenen Mitarbeiterdaten, schwerpunktmäßig folgende Punkte in ein Dienstzeugnis:
- Der Beginn sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses
- Art der Tätigkeit des Mitarbeiters
Beispiel:
Frau Schulz, geboren am 15.9.1960, war vom 1.1.2014 bis 31.5.2015 im Gasthof „Einstein“ als Kellnerin beschäftigt.
Der Arbeitgeber muss bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses darauf achten, dass er wohlwollende Formulierung im Arbeitszeugnis verwendet. Formulierungen, die das Finden einer neuen Arbeitsstelle erschweren sind unzulässig.
Beschreibungen der Arbeitsleistungen des Mitarbeiters müssen jedoch auch nicht übertrieben positiv ausfallen. Der Mitarbeiter hat auf ein derart „qualifiziertes“ Zeugnis, wie im Artikel bereits beschrieben keinen Rechtsanspruch.
Im Allgemeinen gilt in der Rechtspraxis maßgeblich, dass der arbeitsrechtliche Beginn sowie die arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in das Dienstzeugnis integriert werden müssen. Ein negativ behafteter Vorfall, wie eine Ausschüttung von sogenannten Urlaubsersatzleistungen ist hierbei jedoch nicht zu erwähnen.
Die Beschäftigungsart muss näher erläutert werden, sollte dieser Sachverhalt für den Mitarbeiter zukünftig für sein berufliches Fortkommen von belang sein. Man spricht in der arbeitsrechtlichen Praxis davon, dass ausschließlich Tatsachen zu bestätigen sind. Jedoch ist die Nennung von besonderen Arbeitsschwerpunkten oder Veränderungen der Arbeitstätigkeiten im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses selbstverständlich zulässig.
Beispiel:
Frau Maren Schultz, geboren am 24.01.1985, war vom 1.1.2011 bis 31.12.2015 als Sekretärin bei der Firma Einzelhandel Metronom angestellt. Ihr Aufgabenschwerpunkt umfasste bis 31.12.2012 Schreibarbeiten und einfache administrative Tätigkeiten, ab 1.1.2013 die gesamte administrative Korrespondenz und Terminplanung für die Unternehmensleitung.
Muss ich als Arbeitnehmer für entstehende Kosten für die Erstellung meines Dienstzeugnisses aufkommen?
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Sollte der Mitarbeiter jedoch ein Zwischzeugnis verlangen, so sind die Kosten regelmäßig vom Arbeitnehmer zu tragen.
Muss ich als Arbeitnehmer Verjährungsfristen bei der Ausstellung meines Dienstzeugnisses beachten?
Der Gesetzgeber sieht hier eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. 30 Jahre kann ein Mitarbeiter die Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die Aushändigung von Dienstzeugnissen, die sich noch in dem Verfügungskreis des Arbeitgebers befinden, kann ein Mitarbeiter jederzeit verlangen.
An wen ist ein Dienstzeugnis zu adressieren? Oder soll das anschriftfeld leergelassen werden?