Die passende Wohnung mag zwar gefunden sein, doch noch lange nicht finanziert. Wer jedoch nicht seine Traumbehausung nicht alleine zu finden vermag, wendet sich gerne an einen Makler. Dieser sucht passende Objekte raus und besichtigt sie gemeinsam mit den Interessierten.
Allerdings arbeiten Makler nicht umsonst. Wird die Wohnung oder das Haus genommen, fallen Maklergebühren an. Diese müssen dann bezahlt werden, wenn ein Mietvertrag zustande kommt. Ein Makler besitzt allerdings nicht das recht, beliebig hohe Gebühren zu verrechnen. In Österreich existieren klare Richtwerte, ab wann eine Maklergebühr gerechtfertigt oder zu hoch ist.
Inhaltsverzeichnis
Für was die Maklergebühr verwendet wird
Von vornherein muss eines klargestellt werden: Die Maklergebühr wird nicht für das Objekt verrechnet. Der Makler mag zwar in den meisten Fällen das Objekt heraussuchen und gemeinsam mit den Wohnungssuchenden besichtigen. Jedoch ist die Maklergebühr nicht dafür gedacht, dass er dies tut.
Die Maklergebühr ist jene Gebühr, welche fällig wird, wann ein Mietvertrag zustande kommt. So gesehen entschädigt die Maklergebühr den Makler für den Arbeitsaufwand, welcher bei der Erstellung eines Mietvertrages passiert. Sobald der Mietvertrag aufgesetzt wurde, ist der Mieter verpflichtet, die Maklergebühr zu bezahlen.
Tipp: Um jederzeit aktuelle Informationen zum Thema Höhe der Maklerprovision in Österreich – Kosten im Oktober 2024 zu erhalten ist es sinnvoll, sich neben den Details zu hier auch in Fachzeitschriften, anderen Blogs und Webseiten sowie Nachrichtenquellen zu informieren, um am Laufenden zu bleiben!
Der Makler darf allerdings die Maklergebühr nicht nach Gefühl festlegen. Die Höchstbeträge für die Gebühr sind in der Immobilienmaklerverordnung festgelegt. In den meisten Fällen ist der Makler als Doppelmakler tätig.
Dies bedeutet, dass sowohl Mieter wie Vermieter verpflichtet sind, ihm eine Gebühr zu bezahlen. Jeder Makler besitzt zudem das Recht, für seine Tätigkeit 20 % gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen. Seit dem Jahr 2010 existieren in Österreich neue Reglungen für die Maklergebühr. Jeder Makler ist verpflichtet, diese einzuhalten. Die Reglungen sorgen vor allem dafür, dass die Höchstbeträge der Maklerprovision nicht überschritten werden.
Die Rechnungen hinter der Maklergebühr
Die Maklergebühr wird stets in der Höhe des Monatsmietzins angegeben. Da jedoch sowohl eine Netto- wie Bruttomiete existiert, muss klar unterschieden werden. Die Bemessungsgrundlage der Gebühr ist immer die Nettomiete samt Betriebskosten. Ist eine Gemeinschaftsheizung vorhanden, sind die Heizung und die Warmwasserkosten ebenfalls Bestandteil des Nettomietzins. Die Summe muss ohne Umsatzsteuer zusammengerechnet werden. Erst bei der Endsumme werden gesondert 20 % Umsatzsteuer errechnet und zur endgültigen Maklergebühr hinzugerechnet.
Unterschiedliche Höhen für unterschiedliche Objekte
Bei der Berechnung der Maklergebühr ist zu beachten, wie lange das Objekt vermietet werden soll. Wird das Objekt auf mehr als drei Jahre befristet oder gar unbefristet vermietet, dürfen maximal zwei Monatsmietzinse als Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Diese Gebühr fällt sowohl bei Haupt- oder Untermietungen von Wohnungen sowie Einfamilienhäusern an. Wird das Objekt jedoch nur bis maximal drei Jahre vermietet, darf nur ein Monatsmietzins als Gebühr angesetzt werden. Ebenfalls bekommt der Makler nur einen Monatsmietzins an Gebühr bezahlt, wenn der Mietvertrag unbefristet oder der Makler ebenfalls der Verwalter der Wohnung ist.
Dem Makler steht es frei, eine Gebühr bei der Verlängerung des Mietvertrages zu verlangen. Diese Gebühr darf er ebenfalls verlangen, wenn ein befristetes Mietverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird. Diese Gebühr kann in zwei Varianten angesetzt werden. Entweder wird sie als Ergänzungsprovision angesehen oder beträgt sie maximal einen halben Monatsmietzins. Die Ergänzungsprovision geht bis zur Höhe des Höchstbetrages, welcher für die gesamte Vertragsdauer angesetzt ist.
Quelle: https://mietervereinigung.at/3889/Maklerprovision
Falls eine Wohnung aus mehreren Räumen besteht, welche unterschiedlich vermietet werden, darf der Makler eine Gebühr für die Untermiete stellen. Diese darf maximal einen Monatsmietzins betragen.
Makler nicht gleich Makler
Wer eine Objekt besichtigt, muss nicht sofort die Maklergebühr bar in der Tasche dabei haben. Der Makler hat kein Recht, die Gebühr ohne Unterschrift auf dem Mietvertrag zu verlangen. Erst, wenn der vermittelte Mietvertrag rechtswirksam ist, hat der Makler den Anspruch auf seine Gebühr. Passiert es, dass das Objekt nicht gemietet wird oder Probleme mit dem Mietvertrag auftreten, steht dem Makler seine Gebühr nicht zu. Der Makler hat außerdem keinen Anspruch auf einen Vorschuss. Somit darf kein Makler einen Teil der Gebühr bei der Objektbesichtigung verlangen. Auch geschieht die Anzahlung oder Ausbezahlung der Gebühr erst, wenn der Vertrag unterschrieben ist.
Ein Makler darf jedoch nicht immer eine Gebühr verrechnen. Die Gebühr ist beispielsweise unzulässig, wenn er auch der Vertragspartner des Mietvertrages ist. Dies ist unter anderem beim Eigentum des zu vermietenden Hauses der Fall. Falls der Makler auch der Hausverwalter des Objektes ist, darf er für keine sonstigen Tätigkeiten, welche er für die Vermietung des Objektes tätigt, Gebühren verlangen. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel die Besichtigung des Objekts oder eine Inserataufgabe.
Schließt der Makler den Mietvertrag mit einer ihm sehr nahe oder in einer intensiven Nahbeziehung stehenden Person einen Mietvertrag ab, darf er ebenfalls keine Gebühren verrechnen. Eine solche Person ist beispielsweise der Ehepartner oder das eigene Kind. Steht der Makler mit dem Vermieter in einem wirtschaflichen oder familiären Nahverhältnis, muss er den Mieter darauf hinweisen. Tut er dies nicht, steht ihm keine Maklergebühr zu.
Quelle & Details: http://www.foerderportal.at/hoehe-der-maklerprovision-fuer-immobilien-oesterreich/
Unrechte Maklergebühr
Wenn eine Maklergebühr zu Unrechte einverlangt wird, besitzt der Mieter das Recht, sich an die Mietervereinigung zu wenden. Bis zu zehn Jahre darf eine unzulässige Maklerprovision zurückgefordert werden. Unzulässig ist sie dann, wenn die Gebühr als Ablöse bewertet wird oder wenn ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise die Miete überhöht wurde.
Wird die Maklerprovision zu Unrecht verlangt, muss der Mieter selbst aktiv werden. Er kann sich an den Makler persönlich wenden und mit ihm die Rückzahlung der Gebühr verhandeln. Kann dies nicht durchgeführt werden, bleibt nur noch der Schritt vor das Gericht. Stellt der Mieter eine überhöhte Maklergebühr fest, hat er ab Feststellungszeitpunkt drei Jahre Zeit, diese gerichtlich einzuklagen. Dies darf er aber nur dann tun, wenn die Maklerprovision nicht offenkundig unangemessen ist. Die Mietervereinigung Österreichs hilft hierbei bei der Einklage, sofern diese gerechtfertigt ist
Ist die Maklergebühr von Anfang an überhöht, muss der Mieter selbst zur Tat schreiten. Hier kann er den Makler zwecks den Gebühren ansprechen oder selbst nachrechnen. Dafür benötigt er aber die Nettomiete samt Betriebskosten und Umsatzsteuer. Außerdem muss er um die Umstände des Maklers bescheid wissen. Weiß er zum Beispiel von Anfang an, dass es sich beim Makler um den Vermieter handelt und dieser eine Maklergebühr verlangt, darf der Mieter die Gebühr ausschlagen. Ist der Makler ebenfalls ein enges Familienmitglied, darf er keine Provision verrechnen.
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