Wer arbeitet und mit seiner Arbeitskraft, seinen Kompetenzen und Talenten zum Funktionieren der Gemeinschaft beiträgt, dem steht ein Entgelt zu. Dies umfasst auch jene, die noch nicht, aufgrund mangelnder Fähigkeiten und Fertigkeiten, voll leistungsfähig sind, sondern noch ausgebildet und ‚gelehrt‘ werden müssen.
Auf den Punkt gebracht: Der Lehrlingsberuf. In Österreich werden Lehrlinge über die sogenannte Lehrlingsentschädigung vergütet. Die Lehrligsentschädigung umfasst sowohl die in einem Lehrbetrieb geleisteten Arbeitsstunden, wie auch die, zur erfolgreichen Ausbildung notwendigen, Schulstunden.
Wie hoch die Lehrlingsentschädigungen ausfallen, ist branchen- und berufsspezifisch sowie vom Lehrjahr des Lehrlings. Dennoch hat sich Österreich dazu entschieden einige, im Kollektivvertrag verankerten, allgemeingültigen Grundsätze zur Lehrlingsentschädigung festzulegen und geltend zu machen.
Tipp: Um jederzeit aktuelle Informationen zum Thema Lehrlingsentschädigung – Höhe, Auszahlung, Sonderfälle in Österreich im November 2024 zu erhalten ist es sinnvoll, sich neben den Details zu hier auch in Fachzeitschriften, anderen Blogs und Webseiten sowie Nachrichtenquellen zu informieren, um am Laufenden zu bleiben!
Inhaltsverzeichnis
Allgemeingültige Regelungen und Grundsätze zur Lehrlingsentschädigung.
Zu Beginn einer jede Lehre, bzw. eines Ausbildungsverhältnisses wird zwischen dem neuen Lehrling und dem jeweiligen Lehrbetrieb ein Vertrag abgeschlossen. Dies ist in der Regel ein Kollektivvertrag. Hier wird die Höhe der Entschädigung ebenso wie die mit Lehrjahr und Kompetenz des Lehrlings steigenden Entchädigungsstufen. Denn mit fortschreitender Ausbildung soll auch die Vergütung steigen.
Wird nicht auf die Vorlage eines Kollektivvertrags zurückgegriffen, bzw. existiert für die jeweilige Berufsgruppe kein entsprechender kollektivvertrag, so fällt die Festlegung der Entschädigungshöhe in den Kompetenzbereich des Bundeseinigungsamtes.
Hier muss von Lehring und Lehrbetrieb ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Findet auch das Bundeseinigungsamt keine allgemeingültigen Regelungen und Entschädigungssätze für den Lehrberuf, so fällt die Festlegung der Entschädigungshöhe zurück in die Hände von Lehrling und Lehrbetrieb. Sie wird individuell festgelegt und in einem persönlichen Lehrvertrag schriftlich dokumentiert und rechtsgültig gemacht.
Wie bereits erwähnt ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung zum einem vom Lehrjahr, viel mehr aber vom jewieligen Berufsfeld abhängig. Außerdem greifen regionale Schwankungen. So erhält ein Lehrling in der Gastronomie in Wien einen anderen Entschädigungsstatz als z.B. in Graz oder Salzburg.
Zudem gibt es Sonderregelungen für Lehrlinge, die bereits das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben und über Matura verfügen. Denn sie gelten als höher und besser qualifiziert für die typischen Lehrlingsberufe.
Zusätzliche Regelungen die Lehrlingsentschädigung betreffend
Zustätzliche Regelungen beschäftigen sich mit dem Auszahlungszyklus. Grundsätzlich, und wenn nicht anders im Vertrag vereinbart, wird meistens wöchentlich oder zwei Mal pro Monat die Lehrlingsentschädigung fällig. Abgerechnet wird, wie auch in anderen Berufen, über einen Dienst-, Lohn- oder Stundenzettel.
Mit Einreichen des Stundenzettels erhält der Lehrling seine Entschädigungsabrechnung, die neben den typischen Angaben über Netto- und Bruttoeinkünfte, auch Angaben zu Ab- und Zuschlägen enthalten müssen.
Sonderzahlungen während der Lehrlingszeit
Ein Lehrling ist während seiner Lehrzeit dazu berechtigt Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubszuschüsse und Provisionen zu erhalten. Diese Sonderzahlungen sind ebenfalls gesetzlich über den Kollektivvertrag geregelt. Die jeweilige Höhe ist natürlich auch branchen- und berfsabhängig.
Doch nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass bei Abschluss des Lehrvertrages individuelle Sonderregelungen zwischen Lehrstätte und Lehrling geschlossen werden, die sich auf Sonderzahlungen beziehen. Gerade hinsichtlich der Weihnachtsgelder haben sich in der Praxis individuelle und lehrlingsvertragsspezifische Regelungen durchgesetzt.
Wie kurz erwähnt, wird auch die Zeit des Lehrlings, die er in der Schule verbringt vergütet. Denn die Schulzeit ist integraler Bestandteil der Ausbildung und Lehre. Das gleiche trifft auch für die Lehrerabschlussprüfung zu.
Entschädigungszahlungen bei Krankheit und Ausfall
Hier greift wieder die österreichische Gesetzgebung. Vier Wochen werden im Krankheitsfall pro Lehrjahr vergütet. Dauert die Krankheit, bzw. der Ausfall länger, so ist der Arbeitgeber für zwei weitere Wochen verpflichtet anteilig für den Lehring finanziell zu sorgen.
Der Teilbetrag orientiert sich an der Differenz wzsichen Krankenkasenentschädigung und Lehrlingsentschädigung.Sind alle sechs Wochen ausgeschöpft, die Krankheit dauert aber noch weiter an, bzw. ein weiterer Krankheitsfall tritt ein und es ist immer noch das selbe Lehrjahr, so ist der Arbeitgeber für lediglich drei Tage verpflichtet weiter volles Gehalt zu zahlen. Die Anteilregelung greift jedoch für weitere sechs Wochen. So sieht es der österreichische Gesetzgeber vor.
Extremfall: Unfall und Entschädigung
Findet ein Arbeitsunfall statt, so ist die Lehrstelle bis zu acht Wochen verpflichtet die Lehrlingsetschädigung weiter zu zahlen. Nach sehchs Wochen greift für weitere vier Woche die Anteilregelung, bei der ein Großteil der zu tragenden Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.
Lehrlingsentschädigungen nach Berufen. Ein Überblick
Wie bereits erwähnt sind die Lehrlingsentschädigung berufs- und branchenspezifisch. Wer einen Überblick über die Entschädigungshöhen der einzelnen Berufe erhalten möchte, findet detaillierte Angaben auf folgenden Seiten: http://www.gehaltskompass.at/berufsliste oder http://www.ewaros.at/lehrlingsentschaedigung/index.php
Hier können sich Interessierte nicht nur über das Einstiegsgehalt informieren, sondern sehen auch die Steigerung pro Lehrjar sowie die anschließende Gehaltsstufe.
- BekleidungsfertigerIn: 1220 – 1370
- BetonfertigungstechnikerIn: 2050 – 2280
- BuchbinderIn: 1740 – 1930
- Bürokaufmann: 1370 – 1510
- Facharbeiter Gartenbau: 1310 – 1340
- FacharbeiterIn Obstbau und -verwertung: 1400 – 1550
- GlasmacherIn: 1660 – 1850
- HarmonikamacherIn: 1540 – 1720
- KonditorIn: 1660 – 1850
- KunstostofftechnikerIn: 1730 – 1920
- MetallarbeiterIn: 1910 – 2130
- MetalldesignerIn: 1960 – 2180
Schreibe einen Kommentar