Pendlerpauschalen sind Geldbeträge, die Personen, welche von ihrem Heimatort zum Ort des Arbeitsplatzes pendeln, erstattet bekommen. Je nachdem wie weit diese Strecke ist, wird zwischen der kleinen und großen Pendlerpauschale unterschieden. Bei der Pendlerpauschale handelt es sich genauer gesagt um einen Betrag, welcher nicht versteuert wird. Das bedeutet, dass dieser fehlende Betrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage schmälert.
Konkret wird dieser Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Somit kann die Steuer auf Basis dieses neuen Betrags neu bemessen werden. Jedem, der Anspruch auf die Pendlerpauschale hat, steht auch der Pendlereuro zu.
Tipp: Es ist bequem und einfach online und kostenlos möglich, die Steuerersparnis auf finanzrechner.at berechnen zu lassen – dort gibt es eine Vielzahl an passenden Finanzrechnern, um Steuerersparnis und weitere Finanzfragen seriös und sicher zu berechnen.
Aufgrund der hohen Spritpreise und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Bevölkerung, sollen die Pendlerpauschale und der Pendlereuro bis 30. Juni 2023 erhöht werden. Das Ziel dieses Vorhabens ist eine 50-prozentige Erhöhung und eine Vervierfachung des Pendlereuros und eine daraus resultierende finanzielle Entlastung der Bevölkerung. Diese Erhöhung ist für den Zeitraum zwischen 22. Mai bis inklusive Juni 2023 geplant. Für den Fall, dass man zu wenig verdient, um Lohnsteuer zahlen zu können, würde man eine Negativsteuer in der Höhe von 100 € bekommen.
- Das bedeutet, dass Personen, welche keine Steuer zahlen, eine um 100€ höhere Rückerstattung von der Sozialversicherung erhalten. Insgesamt kostet dieses Vorhaben rund 400 Millionen Euro.
- Diese Maßnahme soll Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell entlasten und die Auswirkungen der steigenden Spritpreise und Energiekosten mindern. Welche Aspekte es im Zuge der Erhöhung der Pendlerpauschale zu beachten gilt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Von welchen Aspekten ist die Pendlerpauschale abhängig?
Die Distanz zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz: ist die Distanz zwischen diesen beiden Orten zu niedrig, haben Personen keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Außerdem bestimmt diese Distanz, ob man in den Genuss der kleinen oder großen Pendlerpauschale kommt.
Ist es zumutbar öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen?
Um diese Frage zu beantworten, muss der Online- Rechner herangezogen werden. Grundsätzlich spielt bei der Beantwortung dieser Frage aber auch der gute oder schlechte Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes eine Rolle. Außerdem wird berechnet, wie lange die jeweilige Person mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs wäre.
Die Häufigkeit des Pendelns: auch die Häufigkeit des Pendelns kann Einfluss darauf haben, ob eine Person Anspruch auf die große oder kleine Pendlerpauschale hat oder nicht.
Personen, welche einen Firmenwagen für die Fahrt zur Arbeit nutzen, haben keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale.
Wann ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, beziehungsweise zumutbar?
Um diese Frage zu beantworten, müssen gleich einige Aspekte berücksichtigt werden. Wenn sich mindestens auf der halben Distanz auf dem Weg zur Arbeit kein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb der erforderlichen Zeit fährt gilt die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht zumutbar. Außerdem ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, wenn der Weg zur Arbeit, welcher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt mehr als 120 Minuten in Anspruch nimmt.
Wenn die einfache Wegstrecke zwar zwischen 60 und 120 Minuten in Anspruch nimmt, aber dabei die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist der öffentliche Verkehr außerdem nicht zumutbar. Die entfernungsbedingte Höchstdauer beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Wegstrecke.
Außerdem kann die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von Behinderung unzumutbar sein. Damit Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, müssen sie einen Behindertenpass besitzen und außerdem muss die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von dauernder Behinderung oder aufgrund von Blindheit im Behindertenpass hinterlegt sein.
Wichtig: die Pendlerpauschale gilt aber nicht nur für Personen, welche die öffentlichen Verkehrsmittel nützen. Sie wird verkehrsmittelunabhängig bezahlt. Es profitieren davon also Benutzerinnen und Benutzer von Autos, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Rädern.
Die Pendel- Häufigkeit: damit Personen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, müssen sie den Weg zur Arbeit an mindestens elf Tagen im Monat auf sich nehmen. Ist dies nicht der Fall, bekommen diese Personen, wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind, Anteile der Pendlerpauschale:
- Häufigkeit des Pendelns: mind. 11 Tage im Monat: volle Pendlerpauschale
- Häufigkeit des Pendelns: 8 bis 10 Tage im Monat: zwei Drittel der Pendlerpauschale
- Häufigkeit des Pendelns: 4 bis 7 Tage im Monat: ein Drittel der Pendlerpauschale
Haben Sie Anspruch auf die kleine Pendlerpauschale?
Wenn Sie in der Vergangenheit Anspruch auf die kleine Pendlerpauschale hatten, wird dies auch in Zukunft so sein. Folgende Aufzählung enthält die Beträge (monatlich), welche vor der Änderung galten:
- Distanz 20 bis 40 km: monatlicher Betrag: 58€, Jahresbetrag: 696€
- Distanz > 40 bis 60 km: monatlicher Betrag: 113€, Jahresbetrag: 1356€
- Distanz > 60km: monatlicher Betrag: 168€, Jahresbetrag: 2016€
Zusätzlich kommen mit der Erhöhung der Pendlerpauschale nun folgende Beiträge (monatlich) hinzu:
- Distanz: 20 bis 40 km: 29€
- Distanz > 40 bis 60 km: 56,50€
- Distanz > 60km: 84€
Die große Pendlerpauschale
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche mindestens 2 Kilometer weit zu ihrem Arbeitsplatz pendeln müssen, hätten theoretisch Anspruch auf die große Pendlerpauschale, aber nur, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, beziehungsweise nicht möglich ist. In diesem Fall würden die Beträge, auf welche die Person Anspruch hat, so aussehen:
2 bis 20 km: monatlicher Betrag: 31€, Jahresbetrag: 372€
- >20 bis 40 km: monatlicher Betrag: 123€, Jahresbetrag: 1476€
- > 40 bis 60 km: monatlicher Betrag: 214€, Jahresbetrag: 2568€
- > 60km: monatlicher Betrag: 306€, Jahresbetrag: 3672€
Zusätzlich bekommen diese Personen nun folgende Beträge:
- 2 bis 20 km: 15,50€
- >20 bis 40 km: 61,50€
- > 40 bis 60 km: 107€
- > 60km: 153€
Für den Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros, dass er die neuen Werte bis spätestens zum 31. August bei der Lohnverrechnung berücksichtigen muss.
Was muss im Zuge der Erhöhung der Pendlerpauschale beachtet werden?
Die Pendlerpauschale kann während des Kalenderjahres direkt bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber beantragt werden. Außerdem kann sie nach Ablauf des Kalenderjahres im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommenssteuererklärung (für Unternehmen) beantragt werden. Wenn Sie sich rechtzeitig um die Geltendmachung der Pendlerpauschale kümmern, profitieren Sie in jedem Fall von der Erhöhung. Außerdem kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden
Kann die Pendlerpauschale auch direkt ausbezahlt werden?
Die Pendlerpauschale kann nicht direkt ausbezahlt werden, denn es handelt sich hierbei um einen Steuerfreibetrag, welcher Auswirkungen auf die Lohnsteuerbemessungsgrundlage hat. Zuerst wird der individuelle Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und anschließend die Steuer auf Basis dieses Betrages berechnet.
Allerdings gibt es auch Kritik an der Erhöhung der Pendlerpauschale. Laut Expertinnen und Experten, profitieren davon vorrangig Menschen mit einem ohnehin guten Einkommen. Personen, welche seltener arbeiten, haben davon so gut wie nichts. Laut Expertinnen und Experten profitieren von dieser Neuerung Menschen, die lange Arbeitswege zu Jobs zurücklegen, welche ohnehin gut bezahlt werden. Diese neuen Maßnahmen werden von vielen als sozial ungerecht bezeichnet. Außerdem seien sie sowohl ökonomisch, sowie ökologisch kontraproduktiv.
Schreibe einen Kommentar