Am 01. Januar 2016 trat die bereits im März 2015 bekannt gegebene Reform des Steuerrechts in Kraft, welche umfassende Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Steuerarten mit sich bringt.
Die größte Änderung kommt im Einkommensteuerrecht durch die Einführung drei neuer Lohnsteuerklassen, sodass in Österreich nun sechs Steuertarife bestehen. Daneben gab es auch Änderungen im Recht der Mehrwertsteuer und bei der Kapitalertragsteuer (KESt). Für Immobilieneigentümer und Unternehmen ergaben sich zudem Änderungen bei der Abschreibung sowie der Immobilienertragssteuer.
Inhaltsverzeichnis
Die Änderungen der Lohnsteuerklassen im Überblick
Noch bis in das Jahr 2015 kannte das österreichische Einkommensteuerrecht nur drei Steuerklassen, weswegen kaum Raum für Differenzierung verblieb. Dies wurde mit der Steuerreform geändert, indem die Anzahl der Lohnsteuerklassen auf nunmehr sechs erhöht wurde.
Es ergibt sich ein wirklich progressives Steuersystem, welches – ähnlich wie in Deutschland, wo es auch sechs Steuerklassen gibt – recht genau differenziert. Die Besteuerung des Lohns beginnt jedoch auch im neuen System erst ab einem Jahreseinkommen von 11.000 €.
Erklärtes Ziel der Restrukturierung der Lohnsteuerklassen war es, die Mittelklasse spürbar und nachhaltig steuerlich zu entlasten. Und auch tatsächlich profitieren alle Einkommen von der Reform, die unter 1 Mio. € im Jahr liegen.
Um diese Entlastung auszugleichen, wurde allerdings gleichzeitig die Einkommensteuer für Vielverdiener erhöht. Denn im neuen System beträgt der maximale Steuersatz 55 %, was einer Erhöhung um 5 % entspricht. Hier kann schon von einer echten „Reichensteuer“ gesprochen werden. Aufgrund der Einkommensverteilung in Österreich wird jedoch die überwältigende Mehrheit der Steuerzahler von der Einführung der neuen Lohnsteuerklassen profitieren.
Die neuen Steuerklassen ab 2016 im Überblick
- Einkommen bis zu 11.000 € im Jahr – 0%
- Von 11.000 € bis 18.000 € – 25%
- Einkommen von 18.000 € bis 31.000 € – 35 % Steuern
- Einkommen von 31.000 € bis 60.000 € – 42 % Steuern
- Einkommen von 60.000 € bis 90.000 € – 48 % Steuern
- Einkommen von 90.000 € bis 1.000.000 € – 50 % Steuern
- Einkommen ab 1.000.000 € – 55 % Steuern
Erhöhung der KESt sowie der bevorzugten Mehrwertsteuersätze
In Österreich werden keine Erbschafts-, Vermögens- oder Schenkungssteuern mehr erhoben. Um durch die Entlastung der Mittelschicht allerdings kein allzu großes Loch in den Staatshaushalt zu reißen, waren deshalb über die Erhöhung des Spitzensteuersatzes hinaus weitere Maßnahmen nötig.
Erhöhung der KESt
Zum einen erfolgte eine Erhöhung der grundsätzlich bestehenden KESt. Der Steuersatz liegt im Jahr 2016 bei 27,5 %, wobei sich dieser auf bis zu 55 % erhöhen lässt. Bei besonders hohen Kapitalerträgen ist also mehr als die Hälfte des Ertrags zu versteuern. Vor der Reform lag die grundsätzliche KESt bei 25 %.I
Erhöhung bisher begünstigter Mehrwertsteuersätze
Mit der Erhöhung der begünstigten Mehrwertsteuersätze von 10 % auf 13 % wurde an einer weiteren Stellschraube gedreht. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a. für Museums- und Theaterkarten, Hotelübernachtungen, Tierfutter sowie Arzneimittel. Ziel ist es, eine nicht hinnehmbare Verteuerung dieser Produkte und Dienstleistungen zu vermeiden. Im Vergleich zum regulären Umsatzsteuersatz von 20 % wird dieses Ziel auch weiterhin erreicht.
Änderungen für Eigentümer von Immobilien
Die Änderungen, die sich aus der Steuerreform für Immobilieneigentümer und -besitzer ergeben, lassen sich am besten nach Käufer- und Verkäuferseite systematisieren.
Verkäufer
Erhöhung der Immobilienertragsteuer
Eine der wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer ist die Erhöhung der Immobilienertragssteuer von derzeit 25 % auf 30 %. Dieser Steuersatz gilt für sämtliche Immobilienveräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2015, also ab dem 01. Januar 2016 getätigt werden.
Beispiel 1: Wohnungskauf
A hat im Jahr 2008 eine Wohnung zum Preis von 100.000 € erworben und möchte diese im Jahr 2016 zum Preis von 160.000 € an K veräußern.
Hier erzielt A einen Veräußerungsgewinn von 60.000 €. Hiervon sind 30 % Immobilienertragssteuer abzuführen, was in etwa 18.000 € entspricht.
Da die Immobilienertragssteuer einen entgeltlichen Vorgang voraussetzt, bleiben unentgeltlich erfolgte Übertragungen von Immobilien weiterhin steuerfrei. Andernfalls würde das Nichtbestehen einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuer unterlaufen werden.
Beispiel 2: Unentgeltliche Veräußerung
Privatier P hat mehr als genug Häuser und beschließt deshalb sein Penthouse im ersten Bezirk seiner Ehefrau zum Geburtstag zu schenken. Außerdem möchte er, um Steuern zu sparen, seine Villa in Baden an seinen Neffen N übertragen.
Hier kann P sowohl seiner Frau das Penthouse schenken, als auch dem Neffen die Villa übertragen ohne steuerlich belangt zu werden. Die Motive hinter einer unentgeltlichen Übertragung von Immobilieneigentum sind dabei ohne Belang.
Inflationsabschlag
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der bisher bestehende 2%-ige Inflationsabschlag, welcher bei Verkäufen ab dem 11. Jahr geltend gemacht werden konnte, ersatzlos entfällt.
Käufer
Für Käufer ist vorrangig die Grunderwerbssteuer von Relevanz. Diese bleibt auch nach der Reform des Steuerrechts bei Käufen außerhalb der Familie gleich. Sie beträgt damit 3,5 % des Kaufpreises und ist durch den Käufer zu bezahlen.
Allerdings ergibt sich eine maßgebliche Änderung, welche de facto zu einer Wiedereinführung der Erbschaftssteuer führt. Denn ab dem 01. Januar 2016 wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken oder anderen Immobilien nicht mehr vom Einheitswert, sondern vom Verkehrswert des Grundstücks berechnet. Konkret heißt dies etwa für eine Schenkung, dass der Schenkungsempfänger grundsteuerpflichtig wird.
Für sämtliche unentgeltliche Übertragungen kommt durch die Reform deshalb der folgende Stufentarif der Grundsteuer zur Anwendung:
- Grundstückswert bis 250.000 € – 0,5 %
- Für die nächsten 150.000 € – 2,0 %
- Darüber hinaus – 3,5 %
Hierbei ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Grundstücken, die mit Verbindlichkeiten von bis zu 30 % des Werts belastet sind, von einer unentgeltlichen Veräußerung ausgegangen wird, mit der Folge, dass der Stufentarif zur Anwendung kommt.
Bei Belastungen, die höher als 70 % des Werts liegen, ist von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen. Hier kommt statt des Stufentarifs der reguläre Steuersatz in Höhe von 3,5 % zur Anwendung.
Quellen und weitere Details:
http://www.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/lohnsteuergesenkt/Lohnsteuer_gesenkt.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/340/Seite.34060831.html
http://www.bruttonetto-rechner.at/steuerreform-2016-in-oesterreich-entlastungsrechner/
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